Anforderungen an Bestandsbauten
In Verbindung mit dem Energieausweis für bestehende Gebäude wird der Blick bei der energetischen Sanierung mehr und mehr auf das Gebäude als Ganzes gelenkt. Ziel ist es nicht nur, bei nötigen Reparaturen die jeweils aktuellen technischen Standards zu realisieren, sondern den Energiebedarf des Gebäudes insgesamt zu verringern und so die wirtschaftliche Sanierung des Gebäudebestands zu ermöglichen.

Wenn bestehende Wohngebäude oder Nichtwohngebäude umgebaut, erweitert oder saniert werden, so greifen verschiedene Abschnitte der EnEV – je nach dem, welchen Umfang die beabsichtigten Maßnahmen haben. Im einfachsten Fall werden einzelne Bauteile verändert, also die Fenster erneuert, eine Wand neu verkleidet oder verputzt oder Arbeiten am Dach durchgeführt. In einem anderen Fall wird das Gebäude von Grund auf saniert, umgebaut oder erweitert und bei dieser Gelegenheit gleich eine neue Heizung eingebaut.
Sanierung einzelner Bauteile
Die EnEV 2007 schreibt ebenso wie vorherige Fassungen vor, welche U-Werte im Falle von Sanierungen mindestens einzuhalten sind. Dies gilt nicht, wenn die Änderung weniger als 20 % der Bauteilfläche (bei Außenwänden, Fenstern, Türen etc. in gleicher Orientierung bzw. Himmelsrichtung) betrifft.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den wesentlich aufwendigeren Nachweis für das gesamte Gebäude wie bei Neubauten zu führen. Im Falle von Bestandsbauten dürfen die Grenzwerte für Neubauten jedoch um maximal 40 % überschritten werden.
Wesentliche Veränderung des Gebäudes
Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um mindestens 50 m2 Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten einhält. Weiterhin sind sowohl die Unterschreitung des zulässigen Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs als auch die der Transmissionsverluste nachzuweisen.
Nachrüstverpflichtungen
Die EnEV 2002 nannte bereits Nachrüstverpflichtungen für oberste Geschoßdecken, Leitungen und Heizkessel. Die Nachrüstfrist war bis Ende 2006. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten, in denen der Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Februar 2002 selbst wohnte, greift diese Nachrüstverpflichtung erst im Falle eines Eigentümerwechsels und besteht somit in der EnEV 2007 fort.
Oberste Geschossdecken in Wohngebäuden bis zu zwei Wohneinheiten, müssen (soweit sie zugänglich sind) im Falle eines Eigentümerwechsels nachträglich so gedämmt werden, dass sie einen U-Wert von 0,30 unterschreiten. Bei größeren Wohngebäuden oder Wohngebäuden, in denen der Eigentümer nicht selbst wohnte, mussten die obersten Geschossdecken bereits nach der EnEV 2002 nachgerüstet werden.
Eine entsprechende Nachrüstverpflichtung bei Eigentümerwechsel besteht weiterhin für ungedämmte Warmwasser- und Heizungsleitungen und Armaturen.
