Anforderungen an Bestandsbauten
Wer die Gebäudehülle, also Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. eines Bestandsgebäudes saniert, muss die EnEV-Anforderungen beachten. Sobald mehr als 10 % der gesamten Bauteilfläche des Gebäudes (beispielsweise mehr als 10 % der Fassadenfläche) saniert werden, müssen die neuen Höchstwerte für den Wärmeschutz berücksichtigt werden.

Die EnEV 2009 verschärft zudem erneut die Anforderungen an die Dämmung der wärmeübertragenden Außenbauteile, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut, ersetzt oder erneuert wird. Als Maßstab gilt weiterhin der U-Wert des Bauteils.
Wer als Eigentümer einen bisher ungenutzten Dachraum ausbaut um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, muss nun nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Anforderungen an Neubauten gerecht wird. – Und zwar immer dann, wenn eine zusammenhängende, neue Nutzfläche von mehr als 50 m2 entsteht. Diese Anforderungen gelten sowohl in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf, als auch in Bezug auf den Wärmeschutz der Außenbauteile.
Wer ein Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich normal beheizt wird, muss nach EnEV 2009 die ungedämmten, obersten Geschossdecken über den beheizten Räumen zusätzlich dämmen – auch wenn diese zwar nicht begehbar, aber zugänglich sind. Eine Alternative für Eigentümer besteht in der Dämmung des darüberliegenden, bisher ungedämmten Daches. Ab dem Jahr 2012 gilt die Dämmpflicht ebenfalls für begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken über beheizten Räumen im Baubestand.
Elektrische Speicherheizungen, die vor 1990 installiert wurden, dürfen in Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten sowie in Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 m2 Nutzfläche ab 2020 nicht mehr betrieben werden. Speicherheizungen, die nach 1990 installiert oder erneuert worden sind, müssen spätestens nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. An dieser Stelle sieht die EnEV 2009 jedoch auch Ausnahmeregelungen vor.
Bei Änderungsarbeiten ist von den ausführenden Unternehmen eine Unternehmererklärung abzugeben, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen bestätigt. Diese Erklärung ist vom Gebäudeeigentümer fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.

