Normen und EnEV zu Heizungs- und Warmwasserleitungen

Energieeinsparverordnung (Auszug*)

EnEV 2014 - am 16.10.2013 von der Bundesregierung beschlossenen

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.

§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4)
Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

  1. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.

Tabelle 1

Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, älteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Zeile  Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern 1/2 der Anforderungen der  Zeilen 1 bis 4
6 Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden 1/2 der Anforderungen der  Zeilen 1 bis 4
7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 6 mm

Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.

  1. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
  2. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
  3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

DIN 1988-200:2012-05 (Auszug*)

Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen
Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System)
Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW

14.2.7 Dämmung von Trinkwasserleitungen warm sowie Armaturen

Zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Trinkwasserleitungen warm, die entweder in das Zirkulationssystem einbezogen oder mit einem Temperaturhalteband ausgestattet sind, sind diese mit Dämmschichtdicken nach Tabelle 9 zu dämmen. Die Mindestdämmschichtdicken beziehen sich auf den Innendurchmesser der Rohrleitungen.

Tabelle 9 - Mindestdämmschichtdicken zur Wärmedämmung von Rohrleitungen für Trinkwasser warm

Nr. Einbausituation Dämmschichtdicke bei  λ = 0,035 W/(m·K)a.)
 1 Innendurchmesser bis 22 mm  20 mm
Innendurchmesser größer 22 mm bis 35 mm  30 mm
Innendurchmesser größer 35 mm bis 100 mm  gleich Innendurchmesser
Innendurchmesser größer 100 mm  100 mm
Leitungen und Armaturen nach den  Einbausituationen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen,  im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern  Hälfte der Anforderungen für  Einbausituationen 1 bis 4
 6 Trinkwasserleitungen warm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen  noch mit einem Temperaturhalteband ausgestattet sind, z. B. Stockwerks-oder Einzelzuleitungen mit einem Wasserinhalt ≤ 3 l Keine Dämmanforderungen gegen Wärmeabgabe b.)

a.) Für andere Wärmeleitfähigkeiten sind die Dämmschichtdicken entsprechend umzurechnen; Referenztemperatur für die angegebene Wärmeleitfähigkeit: 40 °C.
b.) Bei Unterputzverlegung ist eine Dämmung erforderlich.(z. B. Rohr-in-Rohr oder 4 mm als mechanischer Schutz oder Korrosionsschutz).

 Die Mindestdämmschichtdicken nach Tabelle 9 dürfen vermindert werden, wenn eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch mit anderen Bauformen von Dämmungen sichergestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist vom Hersteller mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) nachzuweisen.

*Auf dieser Seite werden nur Auszüge der Norm/EnEV wiedergegeben. Beachten Sie unbedingt die aktuellen und vollständigen Texte der Norm/Verordnung im Original.

 

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