VII. Mängelrüge und Mängelrechte
Der AG bzw. bei Streckenlieferungen sein Abnehmer haben unsere Ware, auch bei Lieferung nach Muster, bzw. unsere Leistung unverzüglich nach ihrem Eintreffen bzw. ihrer Erbringung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, so auch hinsichtlich Spezifikation und Menge, und Geeignetheit - ggf. durch Probeverarbeitung – hin zu untersuchen und eine evtl. Schlecht- oder Falschlieferung/-leistung oder Mehr-/Mindermengenlieferung unverzüglich schriftlich konkret zu reklamieren. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Kenntnisnahme ebenfalls unverzüglich schriftlich konkret zu rügen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung sind die Be- und Verarbeitung ebenso wie eine Weiterveräußerung unverzüglich zu unterlassen. Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, bei offensichtlichen Mängeln ab Eingang der Ware/Leistung, bei nicht offensichtlichen Mängeln ab deren Kenntnisnahme, gilt die Ware/Leistung als ordnungsgemäß genehmigt, sofern die Mängelrüge uns bis dahin nicht zugegangen ist.
Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge von Ware - bereits produktionsspezifisch ist die Beseitigung von deren Mangel i.d.R. ausgeschlossen - kann der AG als Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB lediglich die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wobei er die mangelhafte Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB zurück zu gewähren hat. Anstelle dessen sind wir nach unserer Wahl berechtigt - nach einer fehlgeschlagenen Ersatzlieferung auch verpflichtet - den entsprechenden bezahlten Rechnungswert oder, sofern der jeweilige Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt, den Minderwert zu erstatten.
Sollten wir dennoch rechtlich verpflichtet sein, dem AG, ggf. auch als Rückgriffsanspruch gem. § 445a BGB, die i.S.d. § 439 III BGB erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau der danach evtl. gelieferten Ersatzware zu ersetzen, so setzt diese Verpflichtung insgesamt voraus, dass - im Zweifel vom AG detailliert darzulegen, durch Unterlagen zu belegen und demzufolge zu beweisen -:
- die Ware in jedweder Hinsicht vor Einbau stets ordnungsgemäß transportiert und gelagert sowie
- vor Einbau nicht in irgendeiner Form, von einem evtl. Zuschnitt abgesehen, verändert worden ist sowie
- unter Beachtung von unseren Hinweisen, Einbauvorschriften u. dgl. mehr, Normen und sonstigen Vorgaben fachmännisch, ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Art und ihrem üblichen Verwendungszweck eingebaut wurde,
- der Mangel trotz Beachtung der jeweiligen unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht bei jeweiliger Anlieferung und einer erneuten Untersuchung kurz vor Einbau erst nach dem Einbau erkennbar war,
- wir unverzüglich schriftlich und konkret über den Mangel nach dessen Erkennen nach dem Einbau informiert und auch über die weitere Abwicklung stets unverzüglich schriftlich unterrichtet wurden,
- uns die Möglichkeit eröffnet wurde, den Mangel vor Ort uneingeschränkt - ggf. auch unter Entnahme von Materialproben - zu analysieren,
- uns bei berechtigter Mängelrüge auf unsere schriftliche Aufforderung hin die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf unsere Kosten den Mangel selber bzw. durch beauftragte geeignete Dritte beseitigen zu lassen,
- wir im Übrigen rechtzeitig die uneingeschränkte Möglichkeit erhalten haben, das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau der Ersatzware vor Ort selber und/oder durch von uns beauftragte Dritte zu beobachten und, auch mit dem Recht der Entnahme von Materialproben, zu dokumentieren,
- im Übrigen die zur Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten verhältnismäßig i.S.d. § 439 IV BGB sind.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz von jedweden Aufwendungen, Schadenersatz u. dgl. mehr, insbesondere auch bei leichter Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Sofern dem AG solche Ansprüche dennoch zustehen, ist unsere Haftung insoweit der Höhe nach begrenzt bei fehlendem Verschulden bzw. leichter Fahrlässigkeit auf das Zweifache, ansonsten auf das Vierfache des bezahlten Nettorechnungswertes (nach Abzug aller wie auch immer gearteten Nachlässe, Abzüge, Rückvergütungen etc.), jeweils bezogen auf die entsprechende Menge des mängelbehafteten Materials. Sofern es zur Mängelbeseitigung eingesetzt wird, ersetzen wir darüber hinaus durch Nachlieferung ordnungsgemäßen Materials in entsprechendem Umfang das mangelhafte Material. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der AG keine Mängelrechte bezüglich der übrigen, nicht mangelhaften Mengen geltend machen. Die Verjährung evtl. Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.